Verstoß melden

Sie haben ein Ereignis beobachtet, das Sie melden möchten? Auf dieser Plattform haben Sie die Möglichkeit, Ihren Hinweis vertraulich zu übermitteln. "(auch anonym)"

Möchten Sie uns über den Postweg zu informieren? Dann senden Sie Ihr Anliegen bitte unter Angabe des betroffenen Unternehmens an die Kontaktdaten:

           eMGe-DaTa Datenschutz mit System

           Michaela Genderka

           Blumenstraße 13, 47918 Tönisvorst

Sie können alle Verstöße melden, die von Mitarbeitern unseres Unternehmens im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit begangen wurden.

Verstöße können alle Gesetzesverletzungen oder Verletzungen interner Vorschriften sein.

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst. Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden:

Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.

Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (also Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen beispielswese Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten sanktionieren.

Darüber hinaus sind alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche, etwa:

  • Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Vorgaben zur Produktsicherheit,
  • Vorgaben zur Verkehrssicherheit,
  • Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,
  • Vorgaben zum Umwelt- und Strahlenschutz,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • Regelungen des Verbraucherschutzes,
  • Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik,
  • Regelungen des Vergaberechts,
  • Regelungen zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften,
  • Regelungen im Bereich des Wettbewerbsrechts etc.

Wir verpflichten uns, Hinweisgeber zu schützen. Wir dulden keinen Druck auf Hinweisgeber oder deren Diskriminierung. Im Gegenzug gilt für die betroffene Person die Unschuldsvermutung, solange sie nicht wegen eines Verstoßes verurteilt worden ist.

Hinweis: Voraussetzung ist immer, dass sich die Verstöße auf den Beschäftigungsgeber/das Unternehmen oder eine andere Stelle beziehen müssen, mit dem oder mit der die hinweisgebende Person selbst in beruflichem Kontakt stand oder steht (§ 3 Absatz 3 HinSchG).

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